Unsere Satzung
Fassung durch Beschluss der Gründungsversammlung vom 18.09.2007 Änderung durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 18.09.2008 eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Köln, Nummer des Vereins: VR 15645
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „ Förderverein der Gemeinschaftsgrundschule in Köln-Widdersdorf“.
Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln eingetragen werden und führt nach seiner Eintragung den Zusatz „e.V.“
2. Der Verein hat seinen Sitz in Köln.
3. Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr, d.h. der Zeitraum vom 01.08. eines Jahres bis zum 31.07. des Folgejahres.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
1. Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung der Erziehungs- und Bildungsarbeit in der Gemeinschaftsgrundschule in Köln-Widdersdorf.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke; im Sinne der §§ 51 ff Abgabenordnung.
3. Insbesondere bezweckt der Verein:
a) Gewährung von Beihilfen für die Beschaffung von Unterrichtsmitteln,
b) Unterstützung von Veranstaltungen und Projekten der Schule,
c) Förderung des Schulsports, der Schul- und Klassenausflüge und der Klassenfahrten,
d) Unterstützung von bedürftigen und förderungswürdigen Schülern,
e) Vertretung der Interessen der Schule in der Öffentlichkeit,
f) Unterstützung der OGS durch Finanzierung der Freizeitgestaltung und Bildungsarbeit.
4. Diese Aufgaben können durch Beschluss der Mitgliederversammlung im Rahmen der steuer-begünstigten Zwecke notfalls erweitert oder eingeschränkt werden, ohne dass es einer Satzungs-änderung bedarf.
5. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
6. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
7. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine etwaigen Gewinne oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
8. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Rechtsnachfolger des Vereins, welcher es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Sofern es diesen nicht gibt, an die Stadt Köln, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke, im besonderen für die Gemeinschaftsgrundschule in Köln-Widdersdorf, zu verwenden hat.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins werden kann
a) eine volljährige natürliche Person
b) eine juristische Person
c) oder sonstige Körperschaften.
2. Die Mitgliedschaft ist nicht auf die Zugehörigkeit eines Kindes des jeweiligen Mitglieds zur Gemeinschaftsgrundschule in Köln-Widdersdorf beschränkt.
3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand.
4. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Beitritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmebestätigung wirksam. Bei einer Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht zur Angabe von Gründen verpflichtet.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch deren Tod, bei juristischen Personen oder Körperschaften durch deren Auflösung, durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
2. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Die Austrittserklärung muss spätestens einen Monat vor Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich zugegangen sein.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Abstand von zwei Monaten mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist.
4. Wenn ein Mitglied in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
§ 5 Beiträge
1. Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Jedes Mitglied ist zur Zahlung des festgesetzten Beitrages verpflichtet. Der Beitrag wird in der Regel durch Lastschriftverfahren im 1. Vierteljahr des Geschäftsjahres erhoben.
2. Wer im Laufe eines Geschäftsjahres dem Verein beitritt, hat den vollen Jahresbeitrag zu entrichten.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich vor den Herbstferien statt.
2. Der Vorstand kann mit Mehrheitsbeschluss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn er dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält.
3. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es mindestens eine Drittel der Mitglieder schriftlich oder eine Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit verlangt.
4. Die Mitglieder können nur persönlich an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Eine Vertretung außer der gesetzlichen Vertretung ist unzulässig. Juristische Personen oder Körperschaften werden durch ihre Organe repräsentiert und haben nur eine Stimme.
§ 8 Einberufung und Tagesordnung der Mitgliederversammlung
1. Zur Mitgliederversammlung lädt der Vorsitzende schriftlich unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Aussendung des Einladungs-schreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
2. Der Einladung ist eine Tagesordnung beigefügt, die der Vorstand aufstellt. Jedes Mitglied kann bis zu fünf Tage vor der ordentlichen Versammlung die Aufnahme von Tagesordnungspunkten in die Tagesordnung beantragen. Der Vorstand muss dem Antrag stattgeben, wenn er nicht offensichtlich missbräuchlich gestellt ist.
3. In der Mitgliederversammlung werden nur Fragen behandelt, die in der Tagesordnung enthalten sind. Jedes Mitglied kann die auf seinen Antrag in die Tagesordnung aufgenommenen Punkte zurückziehen. Auf Verlangen des Vorstandes oder aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses der Mitgliederversammlung müssen auch Fragen behandelt werden, die nicht in der Tagesordnung aufgeführt sind.
§ 9 Tagung und Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes bzw. bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter geleitet.
2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich erfolgen, wenn mindestens ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
3. Zur Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, der insbesondere einen Tätigkeitsbericht des Geschäftsjahres sowie einen Überblick über die Verwendung der Vereinsmittel im abgelaufenen Geschäftsjahr und einen Kassenabschlussbericht enthalten muss.
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahl in Vereinsämter, wenn die jeweilige Amtszeit abgelaufen ist,
d) Festsetzung des Vereinsbeitrages für das kommende Geschäftsjahr
e) Wahl des/der Kassenprüfer
4. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterschrieben wird. Alle Protokolle sind in den Protokollakten des Vereins aufzubewahren.
§ 10 Beschlussfähigkeit und Mehrheiten
1. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder stets beschlussfähig.
2. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmen-gleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt bei Beschlüssen, die ein Rechtsgeschäft mit ihm oder einen Rechtsstreit zwischen ihm und dem Verein betreffen.
3. Einer Zweidrittel- Mehrheit der anwesenden Mitglieder bedarf es bei einer Satzungsänderung und bei einer außerordentlichen Abberufung des Vorstandes oder eines seiner Mitglieder. Für die Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel- Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:
a) gewählten Mitgliedern
aa) der / dem Vorsitzenden
ab) der / dem stellvertretenden Vorsitzenden
ac) dem / der Schriftführer / in
ad) dem Kassenwart
b) ständigen Mitgliedern
ba) Schulleiter / in
bb) Vorsitzende / r der Schulpflegschaft
2. Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder des Vorstandes werden soweit sie nicht durch ihr Amt bereits Mitglieder des Vorstandes sind, von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von zwei Jahren in ihre Funktion gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
3. Der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die übrigen Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils in Verbindung mit einem zweiten Vorstandsmitglied. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die in Absatz 1a) genannten Personen.
4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, insbesondere entscheidet er über die Verwendung von Vereinsmitteln im Sinne des §2 der Vereinssatzung.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Entscheidungen werden durch Mehrheitsbeschluss getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
6. Die Vorstandsbeschlüsse werden in einer Sitzungsniederschrift festgehalten sind vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben und in den Protokollakten des Vereins aufzubewahren.
§ 12 Beirat
1. Der Beirat des Vereins besteht aus den Mitgliedern der Schulkonferenz, soweit diese nicht Vorstandsmitglieder sind und sie die Mitgliedschaft im Beirat des Vereins nicht schriftlich in einer Frist von zwei Wochen nach ihrer Wahl in die Schulkonferenz ablehnen.
2. Der Beirat soll den Vorstand in seiner Arbeit beraten und unterstützen und soll auf die Förderung des Vereinszweckes hinwirken.
§ 13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur gemäß §10 Abs.3 erfolgen.
§ 14 Wirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen der Satzung nicht wirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht betroffen.
§15 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage der Gründungsversammlung in Kraft.